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Ihrer Röm. Kayserlichen Majestät allergnädigsten und ernstlichen Edicts, Die Rebellischen Bauern und deren Rädelsführer betreffend. Josephus von Gottes Gnaden erwählter Röm. Kayser / zu allen zeiten Mehrer des Reichs / König zu Hungarn / und Böheim / etc.

Wienn vom 13. biß 15. Januarii 1706 (Num. 256)


Es hat zwar Unsere liebe und getreue Landschafft kurtz verruckter Tägen bey Uns die bewegliche Vorstellung gethan / wie daß sie an der von der Bauerschafft Rent-Ambts Burghausen erweckt / und in öffentliche Feindseeligkeit außgebrochenen Empörung ein höchstes Leydwesen geschöpffet; dahero auch sich gern eusseristen Fleisses bearbeiten wollen / die entstandene Unruhe wider beyzulegen; massen Wir dann / auff ihr bittliches Ansuchen gnädigst erlaubet / daß sie einige Deputirte abgeschicket / mit denen gleichfahls auß dem Rent-Ambt Burghausen zu Anzing eingetroffenen Deputirten eine Unterredung vorgenommen / und nachmahls bey Uns die gnädigste Verwilligung erlanget hat / daß Wir ersagter auffgestandenen Bauerschafft einen zehentägigen Stillstand der Waffen gnädigst zugesagt / mit dem außdrücklichen Beysatz jedoch / daß man inzwischem beederseits von aller Thätlichkeit sich enthalten / keine Patenten oder Emissarios außschicken / welche die andere noch in Ruhe stehende Rent-Aembter und Unterthanen auffgetzen / und zum gleichen Auffstand erwecken / sondern inner besagten Stillstands Zeit ihre Beschwerden / wann sie einige zu haben vermeynen / zusammen tragen / und zu billicher Untersuchung durch die Landschafft überreichen lassen mögen: Also / daß Wir Uns gnädigst versehen hätten / es würde das schwürige Bauern-Volck von dem Land-verderblichen Unwesen abstehen / und den dardurch eröffneten Weeg zu Widerherstellung des innerlichen Ruhestands allerdings antretten; Nachdeme sich aber an statt dessen gegen bessere Zuversicht geeussert / daß ermeldtes auffrührische Bauern-Volck zu eben der Zeit / als dessen Deputirte sich zu Anzing befunden / sehr nachtheilige Patenten in die Rent-Aembter Straubingen und Landshut außgeschicket / und unter Bedrohung Feuer und Schwerdt dieselbe zu ihrem Anhang mit Worten zuvermögen / oder mit der That zuerzwingen fortgefahren / den von ihnen selbst gebettenen / und disseits verwilligten Stillstand leichtfertiger Weise gebrochen / Unser im Feld stehendes Corpo feindlich angefallen / da inzwischem auch der Metzger Krauß von Kelheim in Krafft der von der rottirten rebellischen Bauerschafft ihme ertheilten Commission und Patenten neue Rott in der Gegend Kelheim zusammen gezogen / nächtlicher Weil sich dises Orths bemeistert / Unsere darin gelegene Soldaten entwaffnet / und gefangen genommen / auch dergleichen Frevelthaten an mehr anderen benachbarten Oertern außzuüben sich unterstanden / also daß sie ihrerseits die ihnen anerbottene Kayserl. Gnad verächtlich außgeschlagen / und nichts unterlassen / was sie nach ihrem bösen Gemüth außzuüben sich fähig zu seyn erachtet. Wann Wir aber dergleichen lasterhafften rebellischen Muthwillen und Lands-Verhergung länger nicht zu verstatten gemeynt / sondern Uns endlich gemüssiget befinden / die jenige Mittel der Schärffe / Feuer / Schwerdt und Plünderung / durch welches die verzweiffelte Rädelsführer / die bey ihrer Unvermögenheit / es mag endlich die Sach gehen / wie sie will / nichts zuverlihren haben / oder durch die dabey mit unterlauffende Raub- und Plünderung allein Beute zumachen suchen / den übrigen unbesonnenen Land-Mann zu der verderblichen Unruhe bezwungen / an die Hand zu nehmen / und auff die Weiß / wie sie zum Auffstand gerathen / widerumb zum schuldigen Gehorsamb und Unterthänigkeit zu bringen.

Als befehlen Wir allen und jeden Unserer Bottmässigkeit unterworffenen Gerichtern / Hoffmarcken und Unterthanen der Bayrischen Landen hiemit gnädigist / und wollen / daß von allensambt / die sich in Waffen und zusammen rottirt befinden / alsobalden / und ohne allen Verzug ein jeder / er seye verheyrathet oder unverheyrathet / Sohn oder Knecht / Jngesessen oder Frembd / nach seinem häußlichen Wesen / wo er gebürtig / wohnhafft oder in Diensten stehet / sich begeben / das Gewöhr seiner vorgesetzten Obrigkeit und Beambten einliffern / die bißherige Rädelführer entdecken / fürohin aber von aller Feindseeligkeit sich enthalten / und in Ruhestand / wie es einem getreuen Unterthan / und Lands-Jnwohner gebühret / leben solle. Sofern nun dises Unser ernstliche Gebott und Befelch nicht vollzogen / und das zusammen geloffene Bauern-Volck sich obgehörter massen nicht außeinander und zur Ruhe begeben solte / wird Krafft dises männiglichen kundt gemacht / daß die jenige Dörffer / Höffe und Häuser / wo die Bauerschafft sich abwesend befindet / ohne alle Gnad und Bedencken verbrennet / und in die Aschen geleget / die jenige Mannschafft aber / so in Wöhr und Waffen verbleiben / und darin ertappet werden wird / als Rebellen angesehen / und mit Galgen und Schwerdt / Vertreibung ihrer Weib und Kinder / auch mit Hinwegnehmung ihrer Haab und Güter gestrafft / und dise ihre hinweggenommene Güter alsdann denen / so in der Ruhe und schuldigen Treu verbliben / zugeeignet werden sollen. Wir werden und wollen auch Uns damit nicht begnügen lassen / daß etwann allein der Vatter sich nacher Hauß begebe / der Sohn aber bey dem rebellischen Hauffen verbleibe / sondern es sollen die Eltern ihre Söhne auff alle Weiß zuruck / und nacher Hauß zuziehen verbunden / oder in Entstehung dessen / und da die Söhne ihrer Schuldigkeit nach sich nicht nacher Hauß begeben werden / ihre Eltern der Straff des Brands und Plünderung / als wann sie selbsten dabey wären / unterworffen seyn. Wir wollen auch disem Unseren gnädigsten Befehl ohne alle Widerrede und Außnahm nachgelebet wissen / und keine Entschuldigung / daß man darzu gezwungen / oder auß Noth / oder auff andere Weiß darzu verleitet seye / annehmen / sondern gegen alle und jede abwesendund in Waffen sich befindende ohne Unterschid mit der Strenge verfahren lassen. Damit man auch den vorschützenden Zwang umb so weniger zu einem Befehl zunehmen habe / so werden die Häupter und Rädelsführer diser auffrührischen Bauern-Rott hiemit Vogel-frey erkläret / also daß der jenige / welcher deren einen / oder mehr todt oder lebendig einliffern wird / an seinem Todt nicht nur nicht gefrevelt haben / sondern darzu befindender Dingen nach noch belohnet werden solle. Und wie Wir bise Unsere gnädigste Befehl und Meinung umb selbige zu männiglichens Kundschafft zubringen in offentlichen Druck außgehen lassen / also haben die jenige / die sich derselben ihrer Schuldigkeit nach unverzüglich bequemen / und von dem rebellischen Hauffen sich entziehen / Unsers Perdons und Kayserl. Gnad sich zu erfreuen / die Widerspenstige aber an ihren Häusern / Haab und Gütern / auch Leib und Leben der unfehlbaren Execution, welche zuvollziehen Unserem Gen.-Wachtmeister von Kriechbaum anbefohlen ist / zu gewarten. Wornach sich ein jeder zurichten / und vor Schaden zuhüten wissen wird.

Datum München den 19. Decembris 1705. Per Administrationem Cæsaream. L.S.